Seit Anfang 2018 wird das Investmentsteuerreformgesetz umgesetzt. Dadurch hat sich die Besteuerung von Fondsanlagen zwar grundlegend geändert, höhere Belastungen für Sie sind im Schnitt allerdings nicht zu befürchten. Positiver Effekt: Durch das neue System werden viele Sachverhalte vereinfacht.
Die Vorabpauschale hatte in den letzten Jahren kaum Relevanz, da sie an den Basiszinssatz gekoppelt ist. Dieses ändert sich nun durch die Zinsentwicklung. Je nach Konstellation wird auf die Erträge von Fonds eine Vorabsteuer erhoben. Die Buchungen erfolgen zum Jahresbeginn. Die Vorabsteuer wird dann später beim Verkauf von Fonds wieder angerechnet, so dass sich unterm Strich keine zusätzliche Steuerbelastung ergibt.
Ausführliche Informationen finden Sie auf dem unteren Teil der Seite und in der Broschüre des BVI. Da sich durch die Vorabpauschale keine anderen Gestaltungen ableiten, hat das Thema weniger Bedeutung.
Nur in Fällen, bei denen keine Steuererklärung erstellt wird (z. B. bei Schülern und Studenten mit Kapitalerträgen), ist das Ausnutzen der Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.000 € jährlich pro Person) zu beachten.
Während zuvor Steuern nur auf Anleger:innenebene anfielen, zahlt ab 2018 bereits der Fonds Steuern auf bestimmte Einnahmen. Als Ausgleich dafür erhalten Anleger:innen eine sogenannte Teilfreistellung ihrer Erträge. Bei Aktienfonds sind dann 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 % und bei Immobilienfonds sogar 60 oder 80 % (abhängig vom Auslandsanteil).
Die bislang geltende Steuerfreiheit von Kursgewinnen aus Altanlagen (Fondsanteile, die vor 01.01.2009 erworben wurden) entfällt. Zukünftige Wertsteigerungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aber Anleger:innen erhalten einen Freibetrag von 100.000€, so dass die meisten Altbestände in Kundendepots noch auf Jahre hinaus faktisch steuerfrei bleiben werden.
Es hat sich bewährt, die Altanlagen zu halten (besonders bei den Aktienfonds). Von 2009 bis 2017 konnten dadurch hohe steuerfreie Gewinne erzielt werden, auch begünstigt durch die niedrigen Kurse im Finanzkrisenjahr 2008.
Da für die neue Freibetragsregelung (100.000 € pro Person) nur die Gewinne ab 01.01.2018 gerechnet werden, ist der Freibetrag durchaus wertvoll. Auch nach den neuen Steuerregeln macht es Sinn, die Altbestände weiterhin zu halten.
Unsere Depoteinsicht ist entsprechend angepasst, sodass die Gewinne auf die Altanlagen direkt erkennbar sind. Zu beachten ist, dass die Depotbanken bei Verkäufen von Altanlagen zunächst die Abgeltungssteuer abziehen müssen. Mit der Steuererklärung erfolgt dann ggf. eine Erstattung, sofern die Freibeträge noch nicht überschritten sind. Dieses ist lediglich über die steuerliche Veranlagung erkennbar, da mehrere Depots mit Altanlagen bestehen können.
Für Fonds, die keine oder nicht alle Erträge ausschütten, wird mit der Vorabpauschale jährlich ein Ertrag berechnet, der zu versteuern ist. Hierzu wird ein fiktiver Basisertrag ermittelt, welcher mit dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fondsanteils im Vorjahr verglichen wird.
Angesetzt wird der jeweils niedrigere Betrag, der um eventuell erfolgte Ausschüttungen minimiert wird. Die minimale Vorabpauschale ist Null – auch bei Verlusten im Vorjahr. Die Vorabpauschale gilt dem Anleger als am Jahresbeginn zugeflossen. Die darauf fällige Abgeltungssteuer wird durch die depotführende Bank erhoben – durch den Verkauf von Fondsanteilen, Einzug vom Referenzkonto oder Anforderung beim Depotinhaber.
Steuerzahlungen können durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag verhindert werden. Da die Vorabpauschale am Jahresanfang anfällt, wird sie zunächst auf das noch komplette Freistellungsvolumen aufgerechnet.
Die Broschüre des BVI gibt einen Überblick über die Eckpunkte der Reform im Jahr 2018 und beantwortet die meistgestellten Fragen möglichst verständlich.
Informationen zur steuerlichen Behandlung können von individuellen persönlichen Verhältnissen abhängen und künftig Änderungen unterworfen sein. Die Informationen wurden sorgfältig erarbeitet, für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr und keine Haftung übernommen werden.
Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerfachangestellter
Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung (IHK)
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